Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Reisevorleistungen und Gewerbesteuer

Ermittlung des maßgeblichen Gewerbegewinns

Der für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgebliche Gewinn ermittelt sich bekanntlich aus dem einkommensteuerlichen Gewerbegewinn zuzüglich diverser Hinzurechnungen und abzüglich diverser Kürzungen (vgl. im Einzelnen §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz/GewStG). Hinzuzurechnen sind dem Gewerbegewinn u. a. bestimmte Anteile der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG). Dies gilt, soweit die Aufwendungen bei der Berechnung des einkommensteuerlichen Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzt wurden und soweit die Summe aller Hinzurechnungsbeträge den Betrag von € 100.000,00 übersteigen.

Reisevorleistungseinkauf

Strittig ist derzeit, ob Aufwendungen eines Reiseveranstalters für Hotelkontingente im Rahmen eines sogenannten Reisevorleistungseinkaufs dieser gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf verneinte dies mit der Begründung, dass die „eingekaufte Nutzungsmöglichkeit der Hotelzimmer bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund der hierbei ausgeübten Vermittlungsfunktion eher als fiktives Umlaufvermögen einzuordnen“ ist (Urteil vom 24.9.2018, 3 K 2728/16 G).

Revisionsverfahren

Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren zu diesem Sachverhalt anhängig (Az. III R 74/18). Rechnen die Finanzbehörden Reisevorleistungen dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzu, sollten sich betroffene Reiseveranstalter auf dieses Revisionsverfahren berufen.

Stand: 26. September 2019

Bild: west_photo - Fotolia.com

Frühjahr 2024

Herbst 2023

Frühjahr 2023

Herbst 2022

Frühjahr 2022

Herbst 2021

Frühjahr 2021

Herbst 2020

Frühjahr 2020

Herbst 2019

Frühjahr 2019

Herbst 2018