Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Hotelkosten weiterberechnen

Ermäßigter Steuersatz

Auf Übernachtungsleistungen der Gastwirte und Hoteliers wird bekanntlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % fällig. Berechnen Auftraggeber Übernachtungskosten als Spesen ihren Auftragnehmern weiter (z. B. von Kundendiensteinsätzen, Bauprojekten, Beratungen usw.), ist auf die Übernachtungskosten ein Mehrwertsteuersatz von 19 % zu verrechnen. Denn es werden dem Auftragnehmer Kosten weiterberechnet und keine Übernachtungsleistungen verschafft.

Berechnungsweise

Die richtige Berechnungsweise muss daher wie folgt sein: Zunächst sind 7 % Vorsteuer aus der Hotelrechnung herauszurechnen. Auf den Nettobetrag müssen 19 % Mehrwertsteuer draufgeschlagen und an den Auftragnehmer weiterberechnet werden.

Stand: 26. März 2018

Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com

Herbst 2023

Frühjahr 2023

Herbst 2022

Frühjahr 2022

Herbst 2021

Frühjahr 2021

Herbst 2020

Frühjahr 2020

Herbst 2019

Frühjahr 2019

Herbst 2018

Frühling 2018